§ 1   Name


Der Verein führt den Namen "Verband der Redenschreiber deutscher Sprache". Abkürzung: VRdS.
Er ist im Vereinsregister Königswinter eingetragen.


§ 2   Ziele und Aufgaben des Verbandes


1. Der Verband versteht sich als Berufsorganisation der Redenschreiber deutscher Sprache. Er wirkt mit dem Ziel, die bisher isoliert arbeitenden Redenschreiber in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu einem Berufsverband zu vereinen, ihren Interessen zu dienen und sie nach außen zu vertreten.

1.1 Vorrangiges Ziel des VRdS ist es, durch den Aufbau eines Marktes für das Redenschreiben im deutschsprachigen Raum neue Arbeitsplätze im Dienstleistungsbereich zu schaffen.

1.2 Der VRdS fördert das Zusammenwirken der Redenschreiber untereinander.

1.3 Der VRdS fördert die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder durch Fortbildungsveranstaltungen.

1.4 Der VRdS baut ein Archiv von Musterreden auf, die er seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt.

1.5 Der VRdS versteht sich als Ort der kritischen Auseinandersetzung in allen Belangen des Redenschreibens für andere und fördert die Diskussion in der Öffentlichkeit.

1.6 Der VRdS ergreift Maßnahmen, die der Qualitätssicherung des Redenschreibens für andere dienen.

2. Ziel der Arbeit des VRdS ist die Verbesserung der Redekultur im deutschsprachigen Raum.

2.1 Zu diesem Zweck verleiht der VRdS einen Preis für inhaltlich beispielhafte Reden.

2.2 Der Verband wirkt auf Schulen und Hochschulen ein, den frühen Umgang mit Reden in ihren Lehrstoff aufzunehmen.

2.3. Der Verband wirbt mit Mitgliedern und Partnern für Maßnahmen, die geeignet sind, die Redepraxis im deutschsprachigen Raum zu verbessern.

3. Zur Verwirklichung seiner Ziele nimmt der VRdS Einfluss auf die Öffentlichkeit ohne sich als Verband parteipolitisch zu betätigen.


§ 3   Mitgliedschaft


Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Für besondere Verdienste kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Die Aufnahme in den Verband erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Präsidiums. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der dem Aufnahmebeschluss folgt.

Die Mitgliedschaft begründet die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr.


§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Kündigung sowie dem Tod einer natürlichen oder Auflösung einer juristischen Person. Die Kündigung ist schriftlich zu bestätigen. Die Beitragspflicht wird für das Jahr der Beendigung nicht berührt. In Härtefällen, über die das Präsidium entscheidet, sind Abweichungen möglich.

Ein Mitglied kann vom Präsidium aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Verbandes verstößt. Vor Ausschluß ist der Betroffene mündlich oder schriftlich zu hören; Der Ausschluß hat sofortige Wirkung. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht zahlt.


§ 5   Organe des VRdS


Organe des VRdS sind:


§ 6   Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des VRdS. Sie tritt auf Einladung des Präsidiums jährlich einmal zusammen. Den Mitgliedern ist mit der Einladung eine Tagesordnung zu übermitteln. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung häufiger einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entscheidung in allen Grundsatzfragen, soweit nicht das Präsidium nach der-Satzung zuständig ist oder die Mitgliederversammlung ihm in einem konkreten Fall die Kompetenz übertragen hat.

  • Entgegennahme und Bewilligung der Tätigkeitsberichte des Präsidiums und der Berichte der Rechnungsprüfer

  • Entlastung des Präsidiums

  • Festsetzung der Jahresbeiträge

  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer

  • Beschlußfassung über die Verwendung des Verbandsvermögens, auch im Falle der Auflösung.


§ 7   Ablauf der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter aus dem Präsidium. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen.


§ 8   Beschlüsse


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers tragen.


§ 9   Präsidium


  • Das Präsidium ist ein gesamtverantwortliches Gremium und setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Mitglied zusammen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

  • Das Präsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben sachkundige Mitglieder berufen oder Ausschüsse einsetzen.

  • Das Präsidium hat die laufenden Geschäfte zu erledigen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

  • Das Präsidium soll vierteljährlich zusammentreten. Es hat spätestens halbjährlich zu tagen.


§ 10   Beirat


In den Beirat können auf Vorschlag des Präsidenten von der Mitgliederversammlung Personen gewählt werden, die sich um den Berufsstand der Redenschreiber oder um die Redekultur in Deutschland verdient gemacht haben. Die Mitglieder des Beirats unterstützen das Präsidium bei seiner Arbeit.


§ 11   Wahlen und Abstimmungen


Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Präsidiums sowie die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren in offener Wahl gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Präsident und Vizepräsident sollen nicht mehr als zweimal wiedergewählt werden.

Alle Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen. Juristische Personen haben in der Regel eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann ihnen bis zu drei Stimmen zusprechen.


§ 12   Beiträge  


Es wird ein Jahresbeitrag für natürliche und juristische Personen erhoben. Die Höhe der Betragssätze legt die Mitgliederversammlung fest. Sie sind durch bargeldlose Überweisung auf das Verbandskonto zu entrichten.


§ 13   Satzungsänderungen, Fristen


  • Satzungsänderungen können nur mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Das gilt auch für die Auflösung.

  • Zu einer Versammlung auf der die Auflösung des VRdS beschlossen werden soll, ist mit zweimonatiger Frist und unter Hinweis auf die geplante Auflösung einzuladen.

  • In allen anderen Fällen genügt eine mindestens 4 Wochen vor der Sitzung den Einzuladenden zugehende schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung.


§ 14   Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und ein Budget für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.


§ 15   Sitz


Sitz und Gerichtsstand ist Königswinter bei Bonn. Das Präsidium kann den Sitz des Verbandes verlegen.