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§ 1 Name
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Der Verein führt den Namen
"Verband der Redenschreiber deutscher Sprache". Abkürzung:
VRdS.
Er ist im Vereinsregister Königswinter eingetragen.
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§ 2 Ziele
und Aufgaben des Verbandes
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1. Der Verband versteht sich
als Berufsorganisation der Redenschreiber deutscher Sprache.
Er wirkt mit dem Ziel, die bisher isoliert arbeitenden Redenschreiber
in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu einem Berufsverband
zu vereinen, ihren Interessen zu dienen und sie nach außen
zu vertreten.
1.1 Vorrangiges Ziel des VRdS ist es, durch den Aufbau eines
Marktes für das Redenschreiben im deutschsprachigen Raum
neue Arbeitsplätze im Dienstleistungsbereich zu schaffen.
1.2 Der VRdS fördert das Zusammenwirken der Redenschreiber
untereinander.
1.3 Der VRdS fördert die Aus- und Weiterbildung seiner
Mitglieder durch Fortbildungsveranstaltungen.
1.4 Der VRdS baut ein Archiv von Musterreden auf, die er seinen
Mitgliedern zur Verfügung stellt.
1.5 Der VRdS versteht sich als Ort der kritischen Auseinandersetzung
in allen Belangen des Redenschreibens für andere und fördert
die Diskussion in der Öffentlichkeit.
1.6 Der VRdS ergreift Maßnahmen, die der Qualitätssicherung
des Redenschreibens für andere dienen.
2. Ziel der Arbeit des VRdS ist die Verbesserung der Redekultur
im deutschsprachigen Raum.
2.1 Zu diesem Zweck verleiht der VRdS einen Preis für inhaltlich
beispielhafte Reden.
2.2 Der Verband wirkt auf Schulen und Hochschulen ein, den frühen
Umgang mit Reden in ihren Lehrstoff aufzunehmen.
2.3. Der Verband wirbt mit Mitgliedern und Partnern für
Maßnahmen, die geeignet sind, die Redepraxis im deutschsprachigen
Raum zu verbessern.
3. Zur Verwirklichung seiner Ziele nimmt der VRdS Einfluss auf
die Öffentlichkeit ohne sich als Verband parteipolitisch
zu betätigen.
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Mitglieder können natürliche und juristische
Personen sein. Für besondere Verdienste kann die Ehrenmitgliedschaft
verliehen werden.
Die Aufnahme in den Verband erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag
durch Beschluss des Präsidiums. Die Mitgliedschaft beginnt
mit dem 1. des Monats, der dem Aufnahmebeschluss folgt.
Die Mitgliedschaft begründet die Beitragspflicht für
das laufende Kalenderjahr.
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§ 4 Beendigung
der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Kündigung
sowie dem Tod einer natürlichen oder Auflösung einer
juristischen Person. Die Kündigung ist schriftlich zu bestätigen.
Die Beitragspflicht wird für das Jahr der Beendigung nicht
berührt. In Härtefällen, über die das Präsidium
entscheidet, sind Abweichungen möglich.
Ein Mitglied kann vom Präsidium aus dem Verband ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Interessen des Verbandes verstößt.
Vor Ausschluß ist der Betroffene mündlich oder schriftlich
zu hören; Der Ausschluß hat sofortige Wirkung. Der
Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung
den Jahresbeitrag nicht zahlt.
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§ 6 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern
des VRdS. Sie tritt auf Einladung des Präsidiums jährlich
einmal zusammen. Den Mitgliedern ist mit der Einladung eine
Tagesordnung zu übermitteln. Bei besonderen Anlässen
kann die Mitgliederversammlung häufiger einberufen werden.
Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich
verlangt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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Entscheidung in allen Grundsatzfragen, soweit nicht das
Präsidium nach der-Satzung
zuständig ist oder die Mitgliederversammlung ihm in
einem konkreten Fall die Kompetenz übertragen hat.
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Entgegennahme und Bewilligung der Tätigkeitsberichte
des Präsidiums und der Berichte der Rechnungsprüfer
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Entlastung des Präsidiums
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Festsetzung der Jahresbeiträge
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Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder
des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
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Beschlußfassung über die Verwendung des Verbandsvermögens,
auch im Falle der Auflösung.
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§ 7 Ablauf
der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder
im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten geleitet. Sind
beide Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung
den Versammlungsleiter aus dem Präsidium. Vor Eintritt
in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen
zur vorläufigen Tagesordnung beschließen.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen
Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die
Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers
tragen.
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Das Präsidium ist ein gesamtverantwortliches Gremium
und setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Mitglied
zusammen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident
und der Vizepräsident. Sie vertreten den Verband gerichtlich
und außergerichtlich jeweils allein.
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Das Präsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben
sachkundige Mitglieder berufen oder Ausschüsse einsetzen.
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Das Präsidium hat die laufenden Geschäfte zu
erledigen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
durchzuführen.
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Das Präsidium soll vierteljährlich zusammentreten.
Es hat spätestens halbjährlich zu tagen.
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In den Beirat können auf Vorschlag des Präsidenten
von der Mitgliederversammlung Personen gewählt werden,
die sich um den Berufsstand der Redenschreiber oder um die Redekultur
in Deutschland verdient gemacht haben. Die Mitglieder des Beirats
unterstützen das Präsidium bei seiner Arbeit.
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§ 11 Wahlen
und Abstimmungen
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Der Präsident und die übrigen Mitglieder des
Präsidiums sowie die Rechnungsprüfer werden für
die Dauer von 2 Jahren in offener Wahl gewählt. Wiederwahlen
sind zulässig. Präsident und Vizepräsident sollen
nicht mehr als zweimal wiedergewählt werden.
Alle Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit
der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen. Juristische
Personen haben in der Regel eine Stimme. Die Mitgliederversammlung
kann ihnen bis zu drei Stimmen zusprechen.
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§ 12 Beiträge
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Es wird ein Jahresbeitrag für natürliche und
juristische Personen erhoben. Die Höhe der Betragssätze
legt die Mitgliederversammlung fest. Sie sind durch bargeldlose
Überweisung auf das Verbandskonto zu entrichten.
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§ 13 Satzungsänderungen,
Fristen
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Satzungsänderungen können nur mit dreiviertel
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Das gilt auch
für die Auflösung.
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Zu einer Versammlung auf der die Auflösung des VRdS
beschlossen werden soll, ist mit zweimonatiger Frist und
unter Hinweis auf die geplante Auflösung einzuladen.
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In allen anderen Fällen genügt eine mindestens
4 Wochen vor der Sitzung den Einzuladenden zugehende schriftliche
Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister hat
für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen
und ein Budget für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.
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Sitz und Gerichtsstand ist Königswinter bei Bonn.
Das Präsidium kann den Sitz des Verbandes verlegen.
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